Sichtschutz – was ist erlaubt?

Auch im Garten und auf dem Balkon wünschen sich viele Menschen mehr Privatsphäre und keine neugierige Blicke der Nachbarn. Was im Haus am Fenster Gardinen sind, ist im Freien ein Sichtschutzzaun. Doch in Deutschland müssen auch beim Errichten eines solchen Sichtschutzes geltendes Recht und bestimmte Vorschriften beachtet werden. Wir zeigen Ihnen, wie Sie am schnellsten und ohne unnötige Reibereien mit Nachbarn, Vermietern und Behörden zu Ihrem Sichtschutz im Garten, auf der Terrasse oder am Balkon kommen.

Sichtschutzzaun - was muss man beachten?

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch § 903 dürfen Sie als Eigentümer auf Ihrem Grundstück tun, was immer sie möchten, solange Ihrem Vorhaben "nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen". Dem entsprechend müssen Sie sich vor dem Bau informieren, ob Ihre geplante Einfriedung zulässig ist. Das gilt vor allem dann, wenn Sie Ihren Sitzschutz an der Grundstücksgrenze errichten möchten.

1. Rechtliche Erlaubnis klären

Als erster Schritt empfiehlt sich ein Blick in den geltenden Bebauungsplan. Dort finden Sie u. a. Regelungen zur erlaubten Länge von Mauern und anderen Bauten an der Grundstücksgrenze sowie zu ihrer maximalen Höhe der Einfriedungen. Gerade in älteren Siedlungsgebieten kann sogar das Material vorgeschrieben sein z. B. Holz. Hier kann es durchaus auch einen Unterschied machen, ob der Sichtschutz an der Grenze zum Nachbargrundstück oder zu öffentlichen Verkehrsflächen hin errichtet werden soll.

Sind im Bebauungsplan keine Angaben enthalten, lohnt sich ein Blick in die Landesbauordnung. Hier machen die einzelnen Bundesländer eigene Angaben.

In Bayern ist z. B. in der Bayerische Bauordnung (Art. 6, Abs. 7, Nr. 3) geregelt, dass "geschlossene Einfriedungen ... mit einer Höhe bis zu 2 Metern" direkt an der Grundstücksgrenze erlaubt sind. Von diesen sogenannten toten Einfriedungen sind die lebenden Einfriedungen zu unterscheiden wie z. B. Hecken, die in der Regel in einem gewissen Abstand zur Grenze gepflanzt werden müssen.

Auch ein Anruf beim örtlichen Bauamt kann Licht in den Gesetzes-Nebel bringen.

 

2. Nachbarn informieren und ggfs. Vereinbarung treffen

Ist Ihr Vorhaben mit den geltenden Gesetzen konform, ist es fast immer sinnvoll, die Nachbarn vorab über das Vorhaben zu informieren. So können viele Missverständnisse direkt aus dem Weg geräumt werden. Möglicherweise sind auch die Nachbarn an einem Sichtschutzzaun interessiert - oft dann, wenn bisher noch kein Zaun zwischen den Gärten existiert oder ein alter ersetzt werden muss - und erklären sich sogar bereit, einen Teil der Kosten mitzutragen. Solche Vereinbarungen sollten immer schriftlich festgehalten werden, sonst kommt vielleicht irgendwann die Frage auf:

Wem gehört der Zaun an der Grundstücksgrenze?

Rankgitter als Sichtschutz

Das hängt davon ab, wo genau der Zaun bzw. die Einfriedung errichtet wird. Wird er direkt auf der Grundstücksgrenze gebaut,gehört er beiden Parteien gemeinsam. Daraus resultiert die gemeinsame Pflicht für die Kosten und den Unterhalt aufzukommen. Ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis ist dafür von großem Vorteil.

Alternativ kann ein Zaun oder ein Sichtschutzzaun auch auf einem der beiden Grundstücke an die Grenze gebaut werden. Die sogenannte Einfriedung gehört dann demjenigen Grundstücksbesitzer, auf dessen Grund sie steht. So lassen sich Streitigkeiten direkt im Voraus vermeiden, denn der Nachbar, mit dem man sich super versteht, könnte sein Grundstück jederzeit auch an einen unliebsamen Nachfolger verkaufen. Auch wenn der Zaun nur einer Partei gehört, kann sich die andere Partei trotzdem finanziell an der Errichtung beteiligen, wenn ebenfalls Interesse an einer Abgrenzung der Grundstücke besteht.

3. Als Mieter: Erlaubnis des Vermieters einholen

Die Rechtslage gibt Ihnen das GO, ebenso die Nachbarn - als Eigentümer können Sie nun loslegen. Als Mieter fehlt noch ein letzter Schritt: Die Erlaubnis des Vermieters. Bauliche Veränderungen müssen grundsätzlich abgesprochen werden und selbst wenn es in Ihrem Mietvertrag nicht geregelt ist, schadet es meist nicht, den Vermieter zu informieren.

Beachten Sie am besten schon bei der Planung Ihres Sichtschutzzaunes, dass bei einem Auszug bauliche Veränderungen meist rückgebaut werden müssen, wenn sie nicht vom Nachmieter übernommen werden. Halten Sie sich deshalb die Möglichkeit offen, Ihren Sichtschutz abbauen und anderswo wieder aufbauen zu können.

Sichtschutz an der Terrasse

Ist Ihre Terrasse ringsherum von Garten umgeben und Sie möchten dort einen Sicht- und Windschutz errichten, so ist dies in der Regel problemlos möglich, da das Vorhaben weit genug von den Grundstücksgrenzen und damit den Belangen Ihrer Nachbarn entfernt ist. Das gilt jedoch nur dann, wenn es sich um Ihr eigenes Grundstück handelt.

Als Mieter kann Ihnen immer noch der Vermieter einen Strich durch die Rechnung machen. Wenn ihm Ihr geplanter Sichtschutz nicht gefällt und er die Optik des Hauses damit verunstaltet sieht, so kann er sein Veto einlegen. Dem können Sie außer guten Argumenten und freundlichen Bitten leider auch nicht viel entgegensetzen. Am besten werden solche Themen schon bei der Anmietung der Wohnung oder des Hauses besprochen und schriftlich festgehalten.

Tipp: In Gerichtsurteilen wurden Rankgitter im Gegensatz zu blickdichten Sichtschutzzäunen jedoch als zu dulden bewertet.

Im Reihenhaus "teilt" man sich den Sichtschutz oft direkt mit den Nachbarn. Hierbei gilt ähnliches wie für den Zaun - miteinander sprechen und Vereinbarungen schriftlich festhalten. Als Mieter muss zudem ebenfalls die Erlaubnis vom Vermieter eingeholt werden, da es sich bei einem dauerhaften Sichtschutz um eine bauliche Veränderung handelt.

Sichtschutz auf dem Balkon

Ein Balkon ist etwas Schönes, wenn man schon keinen Garten hat. Je nach Baustil liegen aber auch diese Freiluft-Plätze manchmal dicht an dicht nebeneinander und ermöglichen wenig Privatsphäre. Wer sich vor den Blicken neugieriger Nachbarn schützen möchte, denkt sicher bald über einen Sichtschutz nach. Doch wie im Garten gilt es auch beim Balkon einiges zu beachten.

Balkon-Sichtschutz - was ist erlaubt?

Laut einem Urteil des Amtsgerichts Köln (Az. 48 C 2357/01) darf ein Sichtschutz, der nicht höher als die Balkonbrüstung ist und zudem optisch zur Fassade des Hauses passt, auch ohne die Erlaubnis des Vermieters angebracht werden.

Viele Balkon-Besitzer dürften diese Form der Verkleidung jedoch kaum als Sichtschutz anerkennen, schließlich ist alles oberhalb des Balkongeländers wunderbar einsehbar. Wie verhält es sich daher mit höheren Sichtschutz-Matten? Auch hier sind Sie auf den guten Willen Ihres Vermieters angewiesen.

Ihre Wohnung gehört Ihnen? Glückwunsch - trotzdem dürfen Sie auf Ihrem Balkon leider nicht walten und schalten, wie Sie möchten. Statt den Vermieter müssen Sie hier die Wohnungseigentümerversammlung um Erlaubnis bitten, ob Sie einen höheren Sichtschutz anbringen dürfen oder nicht.

 

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